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Die Gesetzgebungsabteilung


Die Gesetzgebungsabteilung besteht aus vier Kammern (zwei französischsprachigen und zwei niederländischsprachigen Kammern) und zählt zwölf Mitglieder, und zwar vier Kammervorsitzende und acht Staatsräte. Den Vorsitz der Gesetzgebungsabteilung führt der Erste Vorsitzende oder der Vorsitzende des Staatsrates.

Die Gesetzgebungsabteilung kann in vereinigten Kammern (eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Kammer) oder in Generalversammlung (die vier Kammern) tagen.

Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern des Rats und zwei Beisitzern. Letztgenannte sind hochqualifizierte Personen, z.B. Professoren, Rechtsanwälte, hohe Beamte, die von der Generalversammlung des Staatsrates vorgeschlagen werden. Die Arbeit jeder Kammer wird von einem Kanzler unterstützt.

Die Kammern der Gesetzgebungsabteilung können Sachverständige zu Rate ziehen und mit dem beauftragten Beamten (Vertreter, den der Minister oder der Präsident der betreffenden gesetzgebenden Versammlung in seinem Begutachtungsantrag bezeichnet hat) Kontakt aufnehmen.

Zusammensetzung der französischsprachigen Kammern
Zusammensetzung der niederländischsprachigen Kammern

Die Organisation der Gesetzgebungsabteilung wird durch folgende Artikel  der koordinierten Gesetze geregelt:

  • Art. 3bis
  • Art. 79
  • Art. 80
  • Art. 81
  • Art. 82
  • Art. 83
  • Art. 84
  • Art. 85
  • Art. 85bis

 
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