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Veröffentlichung der Gutachten

Seit dem 1. Januar 2017 werden die Gutachten der Gesetzgebungsabteilung sowie die Texte, auf die sie sich beziehen, in der Sprache, in der sie abgegeben worden sind, digital veröffentlicht.

Der Zeitpunkt, zu dem das Gutachten effektiv veröffentlicht wird, hängt von der Art des zur Begutachtung vorgelegten Textes und von dem weiteren Vorgehen ab.

Die Veröffentlichung erfolgt nach Hinterlegung des betreffenden Textes bei der gesetzgebenden Versammlung, wenn das Gutachten sich auf einen Vorentwurf eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehungsweise auf Abänderungsanträge zu einem Entwurf oder Vorschlag bezieht. Wird das Gutachten der Gesetzgebungsabteilung erst nach Hinterlegung des Vorschlags oder des Abänderungsantrags zu einem Entwurf bei der gesetzgebenden Versammlung beantragt, erfolgt die Veröffentlichung sobald das Gutachten der beantragenden gesetzgebenden Versammlung mitgeteilt worden ist.

Die Gutachten über Erlassentwürfe werden veröffentlicht, wenn der betreffende Text im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist.

Die anderen Gutachten werden nach Auflösung der Abgeordnetenkammer (im Falle der an die Föderalbehörde abgegebenen Gutachten) oder nach Zustimmung der betreffenden Gemeinschaft bzw. Region veröffentlicht.

Für die vor 2017 abgegebenen Gutachten gilt eine Sonderregelung. Sie müssen spätestens am 1. Januar 2019 veröffentlicht werden, aber ohne die Texte, auf die sie sich beziehen. Diese Gutachten werden allmählich zur Verfügung gestellt werden.

Die Veröffentlichung der Gutachten wird in den folgenden Bestimmungen geregelt :
 
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