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Modalitäten, Bedingungen und Warnungen

 
Der Zugang zu den Daten auf dieser juristischen Website ist kostenlos, impliziert aber die Kenntnisnahme und die Annahme der folgenden Mitteilungen und Bedingungen.
 
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DIE ERTEILTE INFORMATION KANN NICHT ALS JURISTISCHER RATSCHLAG ODER ALS ÄQUIVALENT EINES INDIVIDUELLEN JURISTISCHEN RATSCHLAGS BETRACHTET WERDEN UND AUCH NICHT ALS SOLCHE GELTEND GEMACHT WERDEN.
 
Die Urteile des Staatsrates bilden eine wichtige Quelle der Rechtsprechung. Personen, die diese Site benutzen, müssen jedoch auch die ihren Suchbereich betreffenden Gesetze, Dekrete und Verordnungen einsehen und sich gegebenenfalls von Fachpersonen beraten lassen.
 
Eine juristische Beratung muss auf die spezifischen Tatsachen und Umstände jeder Rechtssache abgestimmt sein.
 
Die Informationen dieser Site werden ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken erteilt. Sie ergänzen die in der Verfassung und den Gesetzen festgelegten Grundsätze hinsichtlich der Öffentlichkeit der Rechtsprechung. Artikel 28 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat bestimmt unter anderem, dass die Urteile des Staatsrats der Öffentlichkeit zugänglich sind. In seinem Urteil Nr. 72.098 vom 26. Februar 1998 hat der Staatsrat infolgedessen erwogen, "dass Absatz 3 des besagten Artikels 28 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat jeder Person und somit auch den Antragstellern erlaubt, den vollständigen Text jedes Urteils des Staatsrats in der Kanzlei einzusehen und eine Abschrift davon gegen Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren anfertigen zu lassen, ohne dass die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Einschränkungen ihnen entgegengehalten werden können und vorbehaltlich der eventuellen Anwendung anderer gesetzlichen Bestimmungen; dass daraus folgt, dass die angefochtene Bestimmung nicht den Antragstellern die Möglichkeit nimmt, sich die gewünschte Rechtsprechungsdokumentation zusammenzustellen und diese gegebenenfalls [...] unter welcher Form auch zu verteilen". Die von der Kanzlei angefertigten Abschriften sind authentisch.
 
In Ausführung des genannten Artikels 28 bestimmt Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 7. Juli 1997 über die Veröffentlichung der Urteile des Staatsrats folgendes:
 
"Der Staatsrat gewährleistet einerseits auf einem der Öffentlichkeit zugänglichen Informationsnetzwerk und andererseits auf einem elektronischen Träger die Veröffentlichung der von ihm verkündeten Urteile, mit Ausnahme der in Ausführung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verkündeten Urteile".
 
Der ministerielle Erlass vom 3. Februar 1998 bestimmt außerdem, dass die Veröffentlichung unter anderem auf der Website des Staatsrats erfolgen wird.
 

Ohne Gewähr

 
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Der Inhalt dieser Site (einschließlich der Links) kann zu jeder Zeit ohne Warnung oder Mitteilung angepasst, geändert oder ergänzt werden.
 
Die Site enthält nicht die Gesamtheit der verkündeten Urteile. Das Aufsuchen dieser Site gibt demzufolge nur eine partielle Momentaufnahme der Rechtsprechung wieder. Die Veröffentlichung der Urteile bindet keineswegs den Staatsrat bei der Beurteilung der Rechtssachen, über die er wird befinden müssen.
 
Der Staatsrat kann in keinem Fall gegenüber wem auch immer, auf direkte oder indirekte, besondere oder andere Weise für den Schaden, der sich aus der Benutzung dieser Site oder - aufgrund unter anderem der Verknüpfungen oder "Hyperlinks" - einer anderen Site ergeben könnte, einschließlich - ohne Einschränkung - der Verluste, der Arbeitsunterbrechungen sowie der Beschädigungen des Computersystems, der Hardware, der Software usw. des Benutzers, haftbar gemacht werden.
 

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