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Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens

Wird der Aussetzungsantrag abgewiesen, so kann die klagende Partei innerhalb einer Frist von dreißig Tagen die Fortsetzung des Verfahrens der Nichtigkeitsklage beantragen. Wurde der Aussetzungsantrag mit der Nichtigkeitsantragschrift eingereicht, so ist wieder eine Steuer von 200 EUR pro klagende Partei zu zahlen. Wird die Fortsetzung des Verfahrens nicht rechtzeitig beantragt, so wird davon ausgegangen, dass die klagende Partei kein Interesse an der Lösung der Sache mehr hat, und wird ihre Klage abgewiesen.

Wenn die angefochtene Entscheidung ausgesetzt wird, kann die beklagte Partei innerhalb einer Frist von dreißig Tagen die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Wird kein Antrag in diesem Sinne eingereicht, so kann der Staatsrat die Entscheidung ohne weitere Verhandlung für nichtig erklären.

Lesen Sie auch die Verfahrensordnung.

 
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